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Hochschulzugang für sonstige beruflich Qualifizierte

Besteht zwischen der Berufsausbildung, der beruflichen Tätigkeit und dem Studiengang keine fachliche Nähe, ist der Hochschulzugang nach einer bestandenen Zugangsprüfung oder – in zulassungsfreien Studiengängen – wahlweise auch nach einem erfolgreichen Probestudium eröffnet.

Voraussetzungen für sonstige beruflich Qualifizierte

  • abgeschlossene, mindestens zweijährige anerkannte Berufsausbildung
  • eine sich anschließende mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit auch in einem der Berufsausbildung oder dem angestrebten Studium fachlich nicht entsprechenden Beruf. Für Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes sind zwei Jahre ausreichend. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der ausreichenden beruflichen Tätigkeit ist der 30. September für das Wintersemester und der 31. März für das Sommersemester.
    • Der beruflichen Tätigkeit gleichgestellt sind die hauptverantwortliche und selbständige Führung eines Familienhaushalts und die Erziehung eines minderjährigen Kindes im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG oder die Pflege einer/eines Familienangehörigen
    • Als berufliche Tätigkeit werden außerdem angerechnet:
      • der freiwillige Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz
      • der Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
      • das freiwillige soziale oder ökologische Jahr
      • die Tätigkeit als Entwicklungshelfer/in im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes
      • der Abschluss einer weiteren Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung oder
      • eine mindestens hälftige Teilzeitbeschäftigung (ca. 20 Stunden/Woche)
  • die erfolgreiche Teilnahme an einer Zugangsprüfung oder das erfolgreich absolvierte Probestudium
  • Erfüllung der studiengangspezifischen Voraussetzungen (z. B. sprachliche Voraussetzungen, künstlerisch-gestalterische Eignung, praktische Tätigkeit)

Kontakt für sonstige beruflich Qualifizierte

Manuel Phillip Rick, M.Sc.
Telefax
  • 0231 91129273
Sprechzeiten

Nach Vereinbarung

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