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Deutschprüfungen als Voraussetzung für die Einschreibung zum Studium an der Fachhochschule Dortmund

Eine Bewerbung ist ohne den Nachweis einer Sprachprüfung möglich. Für die Einschreibung zum Studium für alle deutschsprachigen Studiengänge muss das Deutsch-Sprachzeugnis aber vorgelegt werden können.

Auch Bewerber*innen mit einem deutschen Pass, die ihre Hochschulzugangsberechtigung außerhalb Deutschlands erworben haben, müssen diesen Sprachnachweis für die Einschreibung vorlegen!

Anerkannte Prüfungen zum Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit sind:

  • Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) mit dem Gesamtergebnis DSH 2 oder DSH 3.
  • Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF) mit der Summe von mindestens „16“ in den vier Prüfungsteilen (dabei ist unerheblich, ob als Teilergebnis auch die Niveaustufe 3 erzielt wurde; wichtig ist, dass die Summe 16 beträgt).
  • Prüfungsteil „Deutsch“ der erfolgreich abgelegten Feststellungsprüfung an einem deutschen staatlichen Studienkolleg oder einem deutschen privaten Studienkolleg, das staatlich anerkannt ist oder extern bei einer zuständigen Bezirksregierung.
  • Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz – Stufe II (DSD II).
  • telc Deutsch C1 Hochschule
  • Goethe-Zertifikat C 2

Ausschließlich für die Bachelor- und Masterstudiengänge des Fachbereichs Design wird zusätzlich die nachstehend genannte Sprachprüfung anerkannt:

  •  Goethe-Zertifikat C1 (sowie die oben genannten Sprachprüfungen)

Befreiung von einer Deutschprüfung für alle Bachelor- und Masterstudiengänge:

  • bei erfolgreichem Abschluss eines deutschsprachigen Gymnasiums im Ausland (Unterrichtssprache Deutsch), 
  • bei erfolgreichem Abschluss einer mindestens 2-jährigen beruflichen Ausbildung in Deutschland
     

Ein Antrag auf Befreiung von der Sprachprüfung kann gestellt werden, wenn ein abgeschlossenes Germanistikstudium nachgewiesen werden kann.

Bitte beachten Sie:

Unterlagen werden seitens der Fachhochschule Dortmund regelmäßig auf Echtheit überprüft. Anträge werden bei Bekanntwerden einer Fälschung abgelehnt. Bei einer Kenntnis nach Einschreibung werden Studierende gem. § 51 Hochschulgesetz NRW exmatrikuliert. Das Fälschen und/oder Einreichen unechter Dokumente ist eine Straftat und kann als Urkundenfälschung gem. § 267 Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden.

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