Abstract
1. Der Antrag eines Mitgliedstaats nach Art. 22 Abs. 1 FKVO an die EU-Kommission, einen Zusammenschluss zu prüfen, obwohl er die Schwellenwerte des Art. 1 FKVO nicht erreicht, setzt voraus, dass der
Zusammenschluss im betroffenen Mitgliedstaat der nationalen Fusionskontrolle unterliegt oder der Mitgliedstaat über keine nationale Fusionskontrolle verfügt.
2. Dagegen kann der Antrag eines Mitgliedstaats nach Art. 22 Abs. 1 FKVO keine Prüfungszuständigkeit der EU-Kommission begründen, wenn sich keine Prüfungspflicht für den betroffenen Zusammenschluss aus der nationalen Fusionskontrolle ergibt.
Schlagwörter
EU Kartellrecht
Fusionskontrolle
Wettbewerb