Zitat
E. Wingerter, “Anmerkung zum Urteil des BGH v. 24.02.2026, KZR 51/22, Booking.com,” Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, pp. 1384–1385, 2026.
Abstract
Bei einem Verstoß gegen § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2 GWB genügt es für die Betroffenheit nach § 33
Abs. 1 und 3 GWB, dass das wettbewerbsbeschränkende Verhalten geeignet ist, eine Beeinträchtigung des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen. Der Tatbestand des Forderns i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB ist bereits dann verwirklicht, wenn ein
entsprechendes Angebot ernsthaft geäußert wird.